Eidgenössische und Kantonale Volksabstimmung
Am Sonntag, 18. Juni 2023, finden folgende Abstimmungen statt:
Eidgenössische Volksabstimmung
- Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2022 über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)
- Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)
- Änderung vom 16. Dezember 2022 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)
Kantonale Volksabstimmung
- Ost- und Westumfahrung Flecken Beromünster
Die Urne ist am Sonntag von 10.30 bis 11.00 Uhr im Gemeindehaus aufgestellt. Die briefliche Stimmabgabe kann bis zum Schluss der Urnenöffnung am Sonntag um 11.00 Uhr in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen. Bei Postzustellungen ist zu berücksichtigen, dass die Rücksendekuverts am Freitag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei eintreffen müssen.
Ortsplanung
An der Gemeindeversammlung vom 22. November 2022 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Hergiswil b. W. die Gesamtrevision der Ortsplanung inkl. Gewässerraumfestlegung innerhalb der Bauzone beschlossen. Zonenpläne und Bau- und Zonenreglement bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 20 Abs. 1 PBG). Der Gemeinderat hat im Dezember 2022 alle Unterlagen der Gesamtrevision der Ortsplanung gemäss § 64 des PBG dem Regierungsrat des Kantons Luzerns zur Genehmigung eingereicht. Es wird gehofft, dass die Genehmigung noch vor den Sommerferien eintrifft. Ein genauer Termin konnte trotz Nachfrage beim Kanton nicht genannt werden.
An der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2023 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Hergiswil b. W. die Gewässerraumfestlegung ausserhalb Bauzone beschlossen. Auch diese Unterlagen werden dem Regierungsrat des Kantons Luzern zur Genehmigung eingereicht.
Bauwesen
Der Gemeinderat hat von folgenden Photovoltaikanlagen gemäss den kantonalen Richtlinien «Solaranlagen» Kenntnis genommen:
- auf dem Dach des Wohnhauses GV-Nr. 422, Grundstück Nr. 857, Schachenmatt 2, der Beat und Eveline Krummenacher-Marbacher
- auf dem Dach der Maschinenhalle GV-Nr. 53c, Grundstück Nr. 422, Ober-Farnern, der Stefan und Petra Zihlmann-Häfliger
Neue Fachstelle Fuss- und Veloverkehr
Im Hinblick auf das nationale Veloweggesetz, welches per 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde im Kanton Luzern die Fachstelle Fuss- und Veloverkehr geschaffen. Seit kurzem ist das Team der Fachstelle komplett und bietet nebst der Beratung auch Hilfe bei der Bereitstellung von Planungsgrundlagen an. Zu den Hauptaufgaben der Fachstelle zählen des Weiteren die Abstimmung ihrer Planungen mit anderen laufenden kantonalen Projekten, die Überarbeitung der kantonalen Veloplanung sowie die Erstellung einer Strategie zur Koordination des Freizeitverkehrs abseits des Siedlungsgebiets, insbesondere zur Lenkung der Mountainbikenden.
Die Fachstelle ist eine Stelle der Dienstelle Verkehr und Infrastruktur (vif).
Weitere Informationen finden Sie hier:
Meldung bei Nichterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Beitragslücken der AHV
Die AHV unterscheidet zwischen erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen:
- Frühpensionierte
- Personen, die eine IV-Rente beziehen
- Personen, die Krankentaggelder beziehen
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Studierende
- Verwitwete
- Geschiedene
- Ehemänner und Ehefrauen von Pensionierten
- Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben
Überdies gelten erwerbstätige Personen, deren jährliche AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als Fr. 514.00 betragen, als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 1’028.00 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.
Falls Sie die Beitragspflicht aus irgendeinem Grund nicht erfüllen, müssen Sie sich unbedingt als Nichterwerbstätige Person bei der AHV-Zweigstelle anmelden. Das entsprechende Anmeldeformular können Sie unter www.was-luzern.ch herunterladen.
Falls Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, können Sie sich an die AHV-Zweigstelle Hergiswil b. W. (Telefon 041 979 80 83 oder gemeindeverwaltung@hergiswil-lu.ch) wenden.
Meldungen für Kulturpreis der Region Luzern West
Der alle zwei Jahre verliehene Kulturpreis des Verbandes Region Luzern West wurde wieder ausgeschrieben. Mit dem Kulturpreis will die Region Luzern West Kulturschaffende oder Kulturorganisationen auszeichnen, die sich mit besonderen Projekten oder Aktivitäten verdient machen oder gemacht haben und damit wesentlich zur kulturellen Weiterentwicklung unserer Region beitragen. Folgende zwei Organisationen wurden vom Gemeinderat für den Kulturpreis gemeldet:
Feuerwehr Opfersei
Die Feuerwehr Opfersei ist seit acht Jahrzehnten aktiv. Gegründet wurde sie 1943 von der Käsereigenossenschaft im Weiler Opfersei nach einem schweren Brandfall. 1973 gründeten sie einen Verein mit dem Ziel, sich neben der Brandbekämpfung als Brandstifter kultureller Veranstaltungen zu engagieren. So ist das erfolgreiche Theater «D Goldsuecher am Napf» weit über die Kantonsgrenzen hinaus bekannt. Die Feuerwehr Opfersei als Kulturverein hat gemäss Einschätzung des Gemeinderates den Kulturpreis 2023 der Region Luzern West verdient. Sie entzündet kulturelle, gesellschaftliche und soziale Feuer und damit Feuer in den Herzen der Menschen.
Ausstellung KulturSchaffen Hergiswil am Napf
Vom 28. Oktober bis 20. November 2022 fand im Gemeindehaus die Ausstellung KulturSchaffenHergiswil statt. Das vierköpfige Organisationskomitee mit Hermenegild Heuberger, Hanspeter Kunz, Isidor Kunz und Peter Schwegler, hat diese Ausstellung seit 2018 vorbereitet. Sie gab Einblick in das Schaffen von elf Personen, die einen engen Bezug zu Hergiswil b. W. hatten oder haben. Die Ausstellung war ein voller Erfolg und eine enorme Bereicherung für die Gemeinde und weit darüber hinaus. Das Organisationskomitee hat Unglaubliches geleistet und vielen Interessierten ein grosses Geschenk gemacht. Die Ausstellung hat das Kunst- und Kulturverständnis gefördert und den Kontakt zwischen Kunst- und Kulturschaffenden und dem Publikum aus nah und fern ermöglicht und vertieft. Neben der Ausstellung fanden zusätzliche Veranstaltungen statt. Dabei stellten die jeweiligen Kulturschaffenden selber ihre Werke vor und/oder berichteten über ihre Arbeitsweisen. Im Kulturbeizli konnten im Anschluss viele spannende Gespräche geführt werden. Es ist eindrücklich, welch vielfältige Kunst- und Kulturschaffende ein kleines Dorf hat. In unzähligen Stunden hat das OK die äusserst wertvolle Ausstellung erarbeitet und diese einem breiten Publikum gezeigt. Gemäss Einschätzung des Gemeinderates hat auch die Ausstellung KulturSchaffenden Kulturpreis 2023 der Region Luzern West verdient.
Heckenpflege, Bewilligung Eingriff
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und freistehende Einzelbäume sind ökologisch wertvoll und prägen unsere Landschaft. Als Elemente der Kulturlandschaft brauchen sie die entsprechende Pflege. Gleichzeitig sind diese Bestockungen rechtlich geschützt.
Pflegeeingriffe in Hecken gaben in den letzten Jahren im ganzen Kanton Luzern vermehrt Anlass zu Diskussionen. Auslöser waren Anzeigen wegen Verstössen gegen die Heckenschutzverordnung, die in Einzelfällen auch Bussen nach sich zogen. Dies führte bei etlichen Heckeneigentümern zu Verunsicherungen. Welche Eingriffe darf ich bei meiner Hecke machen? Ab wann und für welche Massnahmen brauche ich eine Bewilligung? Wann darf ein freistehender Einzelbaum gefällt werden? Für diese Fragen ist, wie bei allen Bestockungen welche juristisch gesehen nicht als Wald gelten, die Gemeinde zuständig. Wald Luzerner Hinterland hat mit den Gemeinden in ihrem Perimeter und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Förstern die Abläufe festgehalten. Die rechtliche Basis bilden wie bisher die Heckenschutzverordnung des Kantons und das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde. Die Grundeigentümer sind angehalten, vor jedem Pflegeeingriff in Hecken oder einer geplanten Fällung von freistehenden Einzelbäumen mit dem zuständigen Förster/Heckenbeauftragten der Gemeinde Kontakt aufzunehmen. Dieser führt ein Beratungsgespräch, macht Abklärungen zur Bewilligungsfähigkeit und zeichnet den Aushieb an. Neu wird bei jeder Heckenberatung ein Kurzprotokoll mit einem Bewilligungsantrag ausgefüllt. Die Gemeinde wird das Gesuch prüfen und bewilligen. Die Zustellung der Bewilligung erfolgt per E-Mail. Die Heckenberatung wird wie bisher durch die Gemeinde finanziert. Heckenbeauftragter der Gemeinde Hergiswil b. W. ist Daniel Peter, Napfholz GmbH, 079 555 11 50.
Hundesteuer
Die Gemeinden haben gemäss Bundesgesetz über das Halten von Hunden jedes Jahr bis zum 30. Juni ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet gehaltenen Hunde zu erstellen. Für jeden Hund ist der Einwohnergemeinde eine Steuer zu entrichten. Gemäss § 6 beträgt die Steuer für einen Hund 120 Franken bzw. für einen Hofhund auf Landwirtschaftsbetrieben 40 Franken. Die jährlichen Hundesteuern werden im Verlaufe der nächsten Wochen von der Gemeinde in Rechnung gestellt. Als Grundlage für die Rechnungsstellung für das Jahr 2023 gilt das Verzeichnis über die bezogene Hundesteuer des Jahres 2022 sowie die AMICUS-Datenbank des Kantons Luzern. Um Ihnen und uns Unannehmlichkeiten zu ersparen, bitten wir Sie, Änderungen gegenüber der Hundesteuer 2022 (neue Hundebesitzer, Abgänge) der Gemeindekanzlei bis zum 15. Juni 2023 zu melden.
Ihr erster Hund?
Sie hatten noch nie einen Hund und möchten nun einen erwerben? Dann lassen Sie sich bei der Gemeinde auf AMICUS als Hundehalter registrieren. Ihre Benutzerdaten und Ihr Passwort werden Ihnen daraufhin zugestellt. Anschliessend können Sie sich auf AMICUS unter www.amicus.ch einloggen.
Maibaum
Seit dem 1. Mai 2023 ist auf dem Gemeindehausvorplatz dank dem grossen Engagement der Jugend Hergiswil wiederum ein schöner Maibaum mit den Vornamen aller Hergiswiler Jugendlichen welche in diesem Jahr volljährig werden, aufgestellt. Dieser Maibaum schmückt den Vorplatz des Gemeindehauses und somit des Kräuterdorfs. Der Gemeinderat dankt der Jugend Hergiswil herzlich.
Verkehrsbehinderung im Gebiet Unterdorf
Im Gebiet Felsenweg im Unterdorf (Strasse Abzweigung Kantonsstrasse Richtung Nordwesten ins Gebiet Felsenweg) muss die Regenwasserleitung erneuert werden. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2023 wurde der notwendige Nachtragskredit genehmigt. Die Baubewilligung wurde inzwischen erteilt. Somit können die Bauarbeiten nach Möglichkeit noch vor den Sommerferien ausgeführt werden. Der Auftrag wurde nach Einholung verschiedener Offerten an die einheimische Glanzmann Tiefbau GmbH erteilt. Die Bauleitung wird durch die für die Siedlungsentwässerung zuständige Firma PlanQuadrat AG ausgeführt. Da bei den Bauarbeiten auch die Kantonsstrasse gequert wird, muss während der Bauphase eine temporäre Baustellensignalisation auf der Strasse Hergiswil b. W. – Willisau im Gebiet Unterdorf installiert werden. Es muss mit Verkehrsbehinderungen gerechnet werden. Wir danken bereits jetzt für das Verständnis.